Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
PolierPrV 2012§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/6#abs-1 (1) Der Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/6#abs-2 (2) In den Qualifikationsschwerpunkten sind folgende Qualifikationen nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/6#abs-3 (3) Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Situationsaufgabe 1 und die Situationsaufgabe 2 sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte nach Absatz 1 mindestens einmal thematisiert werden. Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Bautechnik“ sind integrativ zu berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens eine Stunde, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/6#abs-4 (4) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Änderungsverlauf
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 Abs. 26 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1228)
BGBl. 2017 I S. 1228
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